Bundesrecht konsolidiert

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Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung § 1

Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 60/1923

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.02.1923

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

A. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.

Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.

Schlagworte

Anstellungserfordernisse, Ernennungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008059

Dokumentnummer

NOR12092495

Alte Dokumentnummer

N61923100110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/37/P1/NOR12092495

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