Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

02.02.1923

Text

A. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.

Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.