Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 89a

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern, Registern und Datenbanken sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven.

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Der Notar ist berufen,
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und
    2. Ziffer 2
      Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.
  2. Absatz 2,Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich.
  3. Absatz 3,Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013.

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40154373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P89a/NOR40154373

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