Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen

Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern

und Archiven.

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Der Notar ist berufen,
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und
    2. Ziffer 2
      Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.
  2. Absatz 2,Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.
  3. Absatz 3,Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P89a/NOR40015741

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