(2)Absatz 2,Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Absatz eins, verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.