Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 82

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die in den Beurkundungen nach den Paragraphen 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Rubriken für
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
    2. Ziffer 2
      den Tag der Beurkundung,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
    4. Ziffer 4
      Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
    5. Ziffer 5
      die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
    6. Ziffer 6
      die Form der Errichtung,
    7. Ziffer 7
      die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
    8. Ziffer 8
      Angaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
    10. Ziffer 10
      allfällige Anmerkungen
    zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Absatz eins, verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Absatz 2, nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e,, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach Paragraph 79, Absatz 2, oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Absatz 2, oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Eine Eintragung der in den Paragraphen 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (Paragraph 112,) unterbleibt.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Vorname, Ausweisdaten

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263751

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P82/NOR40263751

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