Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die in den Beurkundungen nach den Paragraphen 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach Paragraph 79, Absatz 2, oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Absatz 2, oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so können sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeichert werden. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Eine Eintragung der in den Paragraphen 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (Paragraph 112,) unterbleibt.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072192

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P82/NOR40072192

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