(1)Absatz eins,Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.Die in den Beurkundungen nach den Paragraphen 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.