Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.08.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NO
Index
27/02 Notare
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Aufnahme letztwilliger Anordnungen
§ 70.Paragraph 70,
Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden. Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die Paragraphen 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den Paragraphen 72, und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19,
BGBl. I Nr. 164/2005
Im RIS seit
29.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40279841