Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft, gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.

Paragraph 70,

Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den Paragraphen 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den Paragraphen 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

ABGB

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P70/NOR40072184

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