(1a)Absatz eins a,Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.Eine Vollmacht nach Absatz eins, genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.