Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Vollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.
  2. Absatz eins a,Eine Vollmacht nach Absatz eins, genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
  3. Absatz 2,Die Vollmachten müssen dem Notar in Urschrift oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P69/NOR40015718

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