Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII §§ 6, 8 und 9, BGBl. I Nr. 111/2007.

Text

römisch zwei. Hauptstück, Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Ziffer 2
      Eigenberechtigung, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
    3. Ziffer 3
      der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,),
    4. Ziffer 4
      die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
    5. Ziffer 5
      eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
    6. Ziffer 6
      dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 5, sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
  3. Absatz 3,Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer den im Absatz 2, genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
    4. Ziffer 4
      beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG, und zwar
      1. Litera a
        Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
      2. Litera b
        im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;
    insgesamt im Höchstausmaß von einem Jahr.
  4. Absatz 3 a,Zeiten gemäß Paragraph 117, Absatz 5, Ziffer 5, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 3, hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
  6. Absatz 5,Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Absatz 2, angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Absatz 3, angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P6/NOR40094840

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