Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Zeiten nach Abs. 3 Z 2 sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch
dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung
verbracht worden sind (vgl. Art. XIII § 5, BGBl. I Nr. 164/2005).

Text

römisch zwei. Hauptstück, Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur Erlangung einer Notarstelle wird erfordert, daß der Bewerber
    1. Litera a
      österreichischer Staatsbürger, volljährig, von ehrenhaftem Vorleben ist und die freie Verwaltung seines Vermögens hat;
    2. Litera b
      die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen Staatsprüfungen bestanden oder das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegt und auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt hat;
    3. Litera c
      die Notariatsprüfung bestanden hat;
    4. Litera d
      eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art nachweist;
    5. Litera e
      das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Absatz eins, Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
  3. Absatz 3,Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer den im Absatz 2, genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
    3. Ziffer 3
      Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, erlangt wurde;
    4. Ziffer 4
      Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.
  4. Absatz 3 a,Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit anzurechnen. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, sind die Zeiten einer solchen Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen.
  5. Absatz 4,Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 3, hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
  6. Absatz 5,Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Absatz 2, angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Absatz 3, angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072099

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P6/NOR40072099

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