(3)Absatz 3,Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Ziffer 3, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.