Absatz eins,Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
- Ziffer einsdurch einen amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz),
- Ziffer 2durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,
- Ziffer 3durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
- Ziffer 4durch einen zugezogenen zweiten Notar.