(1)Absatz eins,Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.Neben den Befugnissen nach Paragraph eins, steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.