Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Neben den Befugnissen nach Paragraph eins, steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor Verwaltungsbehörden, in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen und, soweit keine Anwaltspflicht besteht, auch im Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
  3. Absatz 3,Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
  4. Absatz 4,Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
  5. Absatz 4 a,Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  6. Absatz 4 b,Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
  7. Absatz 5,Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im römisch zehn. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P5/NOR40015654

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