Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 41, (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im Paragraph 13, bezeichnete Weise zu erwirken.
  2. Absatz 3,Außer diesem Falle findet eine Aenderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen über Bewilligung der Notariatskammer statt.
  3. Absatz 4,Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt auch für den Fall, daß ein Notar seine Unterschrift ändern will.

Schlagworte

Änderung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P41/NOR40015690

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