Absatz 2,Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im Paragraph 13, bezeichnete Weise zu erwirken.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 41
01.08.1989
30.06.2007
NO
27/02 Notare
Paragraph 41, (1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.
Änderung
15.04.2020
10001677
NOR40015690