(1a)Absatz eins a,Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nach § 36b darf der Notar nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Notariatskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen, alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Abs. 1 und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten (Verbot der Informationsweitergabe); in diesem Umfang bezieht sich das Verbot der Informationsweitergabe auch auf den Zugang der Partei zu vom Notar verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Kanzlei sowie gegebenenfalls der Notar-Partnerschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Notars nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Notars aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Notar sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Notaren weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) nach Paragraph 36 b, darf der Notar nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Notariatskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen, alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Absatz eins und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten (Verbot der Informationsweitergabe); in diesem Umfang bezieht sich das Verbot der Informationsweitergabe auch auf den Zugang der Partei zu vom Notar verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Kanzlei sowie gegebenenfalls der Notar-Partnerschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Notars nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Notars aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Notar sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Notaren weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verwendet werden.