Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 36c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36c

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

25.10.2018

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 c,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 36 a, Absatz eins, hat der Notar den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung); hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) in Anspruch nimmt.
  2. Absatz eins a,Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) nach Paragraph 36 b, darf der Notar nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Notariatskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Kanzlei sowie gegebenenfalls der Notar-Partnerschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Notars nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Notars aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Notar sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Notaren weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verwendet werden.
  3. Absatz 2,Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Absatz eins, zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) benachrichtigt hat. Der Notar ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist, durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde oder dadurch die Verfolgung der Begünstigten eines verdächtigen Geschäfts behindert werden könnte, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; auf die in Paragraphen 7 und 9 VwGVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  6. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 36 b, zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die er in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz zulässig.

Anmerkung

EG/EU: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
ÜR: Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40190349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P36c/NOR40190349

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