(1)Absatz eins,Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Notar verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellenBei Vorliegen eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte ist der Notar verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen
bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;
bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach dem NTG) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt; oder
wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient.
Hegt der Notar Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.