Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 b

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte ist der Notar verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen
    1. Ziffer eins
      bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;
    2. Ziffer 2
      bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach dem NTG) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt; oder
    3. Ziffer 3
      wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient.
    Hegt der Notar Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder - wo dies nicht möglich ist - einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und - soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist - auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Notar geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt.
  4. Absatz 4,Der Notar hat die nach Absatz 2, zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

Anmerkung

EG: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045492