(3)Absatz 3,In
Sachen solcher Personen, mit denen der Notar in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
Sachen solcher Personen, die mit dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Notars in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind,
den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oderden Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oder
Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Abs. 1 letzter Satz vornimmt,Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Absatz eins, letzter Satz vornimmt,
hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Abs. 2 ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird.hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Absatz 2, ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird.