Absatz eins,Der Notar darf
- Ziffer einsin Sachen, in denen er selbst beteiligt ist,
- Ziffer 2in Sachen von Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,
- Ziffer 3in Sachen seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt sind,
- Ziffer 4in Sachen der von ihm als Erwachsenenvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Personen sowie
- Ziffer 5in Fällen, in denen in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll,
keine Notariatsurkunde aufnehmen. Zu den Sachen nach Ziffer eins bis 4 zählen auch die Angelegenheiten von juristischen Personen, an denen der Notar oder eine der in Ziffer 2 bis 4 genannten Personen die Mehrheit am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder an den Stimmrechten hält oder Mitglied deren vertretungsbefugten Organs ist. Ist der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans einer juristischen Person, so darf er in deren Angelegenheiten weder einen Notariatsakt errichten noch notarielle Beurkundungen über Vorgänge vornehmen, an denen das Aufsichtsorgan unmittelbar beteiligt ist.