(1)Absatz eins,Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.