Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 184

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 184

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 184,
  1. Absatz eins,Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.
  2. Absatz 2,Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 1 090 Euro nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (Paragraph 132,), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.

Schlagworte

Aufsichtshandlung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40021906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P184/NOR40021906

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