Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 179

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,In den Verzeichnissen der Notare und der Notariatskandidaten sind auf Antrag des Bestraften zu löschen:
    1. Litera a
      Ordnungsstrafen und schriftliche Verweise nach dreijähriger tadelloser Führung,
    2. Litera b
      andere Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Amtsentsetzung oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nach zehnjähriger tadelloser Führung.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen steht der Notariatskammer zu, in deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen hat nach Anhörung der Notariatskammer jenes Disziplinargericht zu entscheiden, das in erster Instanz eingeschritten ist; von der Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.
  3. Absatz 3,Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P179/NOR40015858

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