Absatz eins,In den Verzeichnissen der Notare und der Notariatskandidaten sind auf Antrag des Bestraften zu löschen:
- Litera aOrdnungsstrafen und schriftliche Verweise nach dreijähriger tadelloser Führung,
- Litera bandere Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Amtsentsetzung oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nach zehnjähriger tadelloser Führung.