(4)Absatz 4,Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (Paragraph 42,) zu übergeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)