Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach Paragraph 155, Absatz 3, sind der Notariatskammer mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Amtsentsetzung ist überdieß dem Justizminister anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (Paragraph 42,) zu übergeben.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,.)

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P178/NOR40015857

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