Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 158,
  1. Absatz eins,Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
    1. Ziffer eins
      schriftlicher Verweis,
    2. Ziffer 2
      Geldbuße bis 500 000 S,
    3. Ziffer 3
      Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
    4. Ziffer 4
      Entsetzung vom Amt.
  2. Absatz 2,Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im Paragraph 5, bezeichneten Geschäfte untersagt.
  3. Absatz 3,Gegen Notariatskandidaten können außer den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
  4. Absatz 4,Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
  5. Absatz 5,Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
    1. Ziffer eins
      Mahnung an die Pflichten des Standes,
    2. Ziffer 2
      schriftliche Rüge,
    3. Ziffer 3
      schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 100 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P158/NOR40015837

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