Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,
    3. Ziffer 3
      fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 50 000 S übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder
    4. Ziffer 4
      der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 50 000 S übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P156/NOR40015835

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