Absatz eins,Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
- Ziffer einsdie Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,
- Ziffer 2vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,
- Ziffer 3fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 50 000 S übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder
- Ziffer 4der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 50 000 S übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.