(2)Absatz 2,Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1; ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 6 zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den Paragraphen 155, ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch Paragraph 36 c, Absatz eins,; ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 6, zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.