Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 154, (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.

  1. Absatz 2,Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den Paragraphen 155, ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch Paragraph 36 c, Absatz eins,
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)
  3. Absatz 4,Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. Paragraph 36 c, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (Paragraph 110 b,).

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P154/NOR40097930

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