Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
  2. Absatz 2,Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
  3. Absatz 3,der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
  4. Absatz 4,Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P137/NOR40114725

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