Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

17.07.1921

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
  2. Absatz 2,Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
  3. Absatz 3,der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015797

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P137/NOR40015797

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