(5)Absatz 5,Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.