Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
  2. Absatz 2,Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
    1. Ziffer eins
      die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
    4. Ziffer 4
      die Abschließung von Kollektivverträgen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. Paragraph 141 g, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Beiträge der Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
    4. Ziffer 4
      die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke
    des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;
    1. Ziffer 5
      die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer.
  5. Absatz 5,Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
  6. Absatz 6,Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015785