Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch acht. Hauptstück.

Notariatskollegien, Notariatskammern,

Österreichische Notariatskammer

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.
  2. Absatz 2,Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P124/NOR40015784

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