Absatz eins,Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.