Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 123

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 123, (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Dem Notar erteilte Aufträge erlöschen mit Verwaisung der Notarstelle (Paragraph 119, Absatz eins,). Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB.

  1. Absatz 2,Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Notarsubstitut oder Notariatssubstitut und, wenn er als Vertreter eines Notars einschreitet, dessen Namen und Amtssitz in den Notariatsurkunden anzuführen und seiner Unterschrift beizufügen. Der Notariatssubstitut hat bereits bei Beginn der Geschäftsbesorgung sein Einschreiten als Notariatssubstitut offenzulegen.
  2. Absatz 3,Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.
  3. Absatz 4,Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.
  4. Absatz 5,Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.
  5. Absatz 6,Die Nichtbeachtung der Absatz 2, 3 und 5 oder des Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P123/NOR40114721

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