Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 123, (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten.

  1. Absatz 2,Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Substitut und den Vor- und Zunamen sowie den Amtssitz des von ihm vertretenen Notars anzuführen und seiner Unterschrift einen gleichen Hinweis beizufügen.
  2. Absatz 3,Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.
  3. Absatz 4,Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.
  4. Absatz 5,Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.
  5. Absatz 6,Die Nichtbeachtung der Absatz 2, 3 und 5 oder des Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P123/NOR40015783

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