(1)Absatz eins,Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituirung desselben nothwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Ist der Substitut kein Notariatssubstitut, so kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituirung desselben nothwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, ist der Substitut verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3, SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach Paragraph 5, einer sicheren elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3, SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). Paragraphen 13, 17, Absatz eins, 32, Absatz 3 und 41 Absatz 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Ist der Substitut kein Notariatssubstitut, so kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.