(3)Absatz 3,Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Buchstabe d genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach Paragraph 6, Absatz eins, Buchstabe d genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 2,, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach Paragraph 6, Absatz 3, angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.