(3)Absatz 3,Vor der Streichung ist der Notariatskandidat, in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (§ 138) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.Vor der Streichung ist der Notariatskandidat, in den Fällen des Absatz eins, Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (Paragraph 138,) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 3, zu vermitteln.