Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 a

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 118 a,

  1. Absatz eins,Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,
    1. Litera a
      wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach Paragraph 117, Absatz 4, angezeigt wird,
    2. Litera b
      wenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach Paragraph 118, Absatz 4, feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,
    3. Litera c
      wenn er die Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten verliert,
    4. Litera d
      wenn er die freie Vermögensverwaltung verliert,
    5. Litera e
      wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,
    6. Litera f
      wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
    7. Litera g
      wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (Paragraphen 183, 185,),
    8. Litera h
      wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (Paragraph 158, Absatz 3,) verurteilt worden ist,
    9. Litera i
      wenn er eine fünfjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben,
    10. Litera j
      im Fall des Paragraph 119, Absatz 4, mit dem Ende der Substitution,
    11. Litera k
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach Paragraph 117 a, Absatz 2, oder 3 nicht gegeben gewesen sind.
  2. Absatz eins a,Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten bleibt.
  3. Absatz 2,Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der für die Streichung maßgebende Umstand eingetreten ist.
  4. Absatz 3,Vor der Streichung ist der Notariatskandidat, in den Fällen des Absatz eins, Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (Paragraph 138,) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 3, zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40132270