Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 118, (1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.

  1. Absatz 2,Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
    1. Litera a
      diesen in Geschäften nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 vertreten und
    2. Litera b
      für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im Paragraph 56, Absatz eins und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.
  2. Absatz 3,Die Praxis bei dem Notare muß eine ausschließliche sein; es ist dem Candidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.
  3. Absatz 4,Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, daß die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.
  4. Absatz 5,Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.

Schlagworte

Kandidat, Staatsdienst, Rechtsanwaltspraxis

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015775

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P118/NOR40015775

Navigation im Suchergebnis