Absatz 2,Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
- Litera adiesen in Geschäften nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 vertreten und
- Litera bfür ihn solche Geschäfte besorgen, die den im Paragraph 56, Absatz eins und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.