Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch fünf. Abschnitt.

Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.

Paragraph 104, (1) Die Notare sind berufen, Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

  1. Absatz 2,Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 107 bis 109 zu übernehmen berufen.

Schlagworte

Übernahme, Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P104/NOR40015758

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